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Rheinische Post, 16.05.98 Die Spritze ins Herz In Absatz 2 des 1995 neu geregelten Abtreibungsparagraphen 218 steht die gesetzliche Grundlage für Spätabtreibungen, die straflos bleiben. Demnach ist der Eingriff erlaubt, wenn der Abbruch der Schwanger-schaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden." Damit sind Abbrüche nach der 20.Woche nicht nur bei akut bedrohter Gesundheit der Schwangeren möglich, sondern auch dann, wenn der Mutter spätere psychische Gefahren drohen - etwa weil ihr Kind behindert sein wird. Eine hochentwickelte vorgeburtliche Diagnostik kennt hier eine Reihe von Befunden. Bei einigen würde das Kind nach der Geburt nicht lange leben können: Zum Beispiel bei den Trisomien 13,14, und 18, die ein Bündel schwerer Miß- und Fehlbildungen zur Folge haben. Andere Diagnosen, etwa die als Down-Syndrom bekannte Trisomie 21 oder Spina Bifida (angeborener offener Rücken), bedeuten jedoch, daß ein durchaus lebensfähiges Kind zur Welt kommen wird. Auch bei Befunden wie diesen werden jedoch in Deutschland Spätabtreibungen vorgenommen. Aufsehen erregte der Fall eines Säuglings, der im Sommer vergangenen Jahres in Oldenburg eine solche Spätabtreibung überlebte - zuvor war ein Down-Syndrom festgestellt worden. Die Ärzte hatten das Kind, nachdem es auf der Welt war, zunächst in eine Decke gewickelt und beobachtet." Erst längere Zeit, nachdem der wohl erwartete Herzstillstand nicht eingetreten war, wurde der Neugeborene versorgt. An einigen Zentren in Deutschland wenden Ärzte eine andere Methode an, um einem Fötus, der abgetrieben werden soll, den Leidensweg zu ersparen": Mit einer hauchdünnen Nadel stechen sie durch die Bauchdecke in die Fruchthöhle, punktieren das Herz des Föten,spritzen Kaliumchlorid in das Herz - das dann sofort aufhört zu schlagen. cas
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