Statistisches Bundesamt Berlin
Schwangerschaftsabbrüche 1996 - Erläuterungen
1. Vorbemerkungen
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich in der vorliegenden Fachserie 12 Reihe 3 die Jahresergebnisse der Bundesstatistik der Schwangerschaftsabbrüche. Diese Erhebung hat vierteljährliche Periodizät, die jedoch in diesem Heft bis auf eine Kurztabelle nicht wiedergegeben wird.
Aufgrund der in der Vergangenheit zu dieser Statistik der Schwangerschaftsabbrüche sich häufig ändernden Rechtsgrundlagen sind die Zeitreihen mit Vorbehalt zu betrachten, zumindest sind die methodischen Erläuterungen zur Statistik zu beachten.
Die Aufbereitung der Erhebung findet zentral im Statistischen Bundesamt, Zweigstelle Berlin statt.
2. Methodische Erläuterungen
2.1 Rechtgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Statistik der Schwangerschaftsabbrüche sind die §§ 15 bis
18 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
(Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG) vom 27.Juli 1992 (BGBI, I S.1398) , das durch den
Artikel 1 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.August 1995 (BGBI, I
S.1050) geändert worden ist. In Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für
Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz
BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI, I S.462,565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17.Januar 1996 (BGBI, I S.34)
Für die Betrachtung der Zeitreihen sind die zum Zeitpunkt der Erhebung gültigen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Daten wie folgt zu beachten.
Früheres Bundesgebiet:
Ab. 19.Juni 1974 Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5.StrRG) vom 18.Juni 1974(BGBI, I S. 1297) ggeändert durch Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 18.Mai 1976 (BGBI, I S. 1213).
Durch Artikel 15 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27.Juli 1992 (BGBI, I S. 1398) wurde Artikel 4 des 5.StrRG, der die Statistik der Schwangerschaftsabbrüche anordnet, mit Wirkung vom 28.Juli 1992 aufgehoben.
Im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.August 1992 -2BvQ 16, 17/92 - festgestellt, daß die in Artikel 4 (Bundestatistik) des 5.StrRG getroffenen Regelungen in Kraft bleiben.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.Mai 1993 - 2 BvF/2/90 -
wurde Artikel 15 Nr.2 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 27. Juli
1992 für nichtig erklärt, soweit dadurch die in Artikel 4 des 5.StrRG enthaltene
Vorschrift betreffend die Bundesstatistik der Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.
Damit war wieder Artikel 4 des 5.StrRG vom 18.Juni 1974 Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Schwangerschaftsabbrüche
bis zum 01.Januar 1996.
Neue Bundesländer:
Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.August 1992 - BvQ 16, 17/92 - fehlte es in den neuen Bundes -ländern an jeglicher Rechtsgrundlage für eine Meldepflicht. In dem genanten Urteil wurde daher die für die alten Bundesländer getroffene Regelung insoweit vorläufig für anwendbar erklärt. Seit 01. Januar 1996 gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 18 SchKG unmittelbar im gesamten Bundesgebiet.
2.2. Art, Umfang und Zweck der Erhebung
Es handelt sich um eine vierteljährliche Totalerhebung, die einen Überblick über Größenordnung, Struktur und Entwicklung der Schwangerschaftsabbrüche vermittelt. Sie ermöglicht Feststellungen über die wichtigsten Gründe für Schwangerschaftsabbrüche und gibt Hinweise, auf die Lebensumstände der betroffenen Frauen. Die Angaben dienen der Information über soziologische und medizinische Auswirkungen der Schwangerschaftsabbrüche. Für die politisch verantwortlichen Stellen bietet die Statistik die Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen, über Hilfen für Schwangere in Konfliktsituationen und zum Schutz des ungeborenen Lebens.
Bis zum Jahr 1995 sind die absoluten Zahlen über die Schwangerschaftsabbrüche mit Vorbehalt zu betrachten. Da ein Teil der Ärzte ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht bzw. nur unzureichend nachkam und Kontrollmöglichkeiten aufgrund der anonymen Auskunftserteilung nicht zur Verfügung standen, ist bis dahin von einer nicht unerheblichen Untererfassung der Schwangerschaftsabbrüche auszugehen.
Mit der Neuregelung der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche ab 1.Januar
1996 ist aufgrund der Pflicht zur Auskunft (Inhaber der Arztpraxen, Leiter der
Krankenhäuser) unter Angabe der Anschrift der ambulanten oder stationären Einrichtung
als Hilfsmerkmal eine Kontrolle der Auskunftspflicht durch das Statistische Bundesamt
möglich.
Jedoch gelten auch weiterhin Einschränkungen hinsichtlich der Vollständigkeit der
erhobenen Daten.
Entsprechend § 18 (3) des SFHÄndG übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. Häufig liegen dort jedoch keine oder nur unzureichende Erkenntnisse vor. Eine Vorbefragung von ambulant niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen ausgewählter Bundesländer zur Klärung des Kreises der Auskunftspflichtigen durch das Statistische Bundesamt führte ebenfalls nicht zur sicheren Abgrenzung, da die Wahrhaftigkeit der Antwort nicht überprüfbar ist. Auch Antwortsverweigerungen waren zu verzeichnen. So ist nicht auszuschließen, daß ambulante Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, weder den Landesärztekammern noch dem Statistischen Bundesamt bekannt sind. Außerdem sind in den Zahlen der Schwangerschaftsabbruchstatistik die unter einer anderen Diagnose abgerechneten und die im Ausland vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche nicht enthalten.
2.3. Erläuterungen zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Die Ärzte haben die Ergebnisse über Ihre durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche auf einheitlichen Erhebungs- vordrucken (siehe Anhang) zu dokumentieren und diese unter Angabe von Namen und Anschrift - an das Statistische Bundesamt zu schicken. Folgende Merkmale wurden erhoben und sind in die statistische Auswertung eingegangen:
1. Alter der Schwangeren
2. Familienstand
3. Zahl der im Haushalt der Frau lebenden minderjährigen Kinder
Hierzu gehören die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Nicht mitgezählt sind Kinder, die bei Verwandten oder in Heimen leben sowie Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.
4. Zahl der Lebendgeborenen
Zahl der von der Schwangeren lebendgeborenen Kinder, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene. Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Atmung eingesetzt hat.
5. Begründung des Schwangerschaftsabbruchs
Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist vom Arzt der den Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat, anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte. Beim Vorliegen einer Indikation ist die Art der Indikation, beim Vorliegen mehrerer Indikationen die schwerwiegendste anzugeben.
Die allgemein-medizinische Indikation und psychatrische Indikation liegt nach § 218a Abs. 2 STGB vor ,wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Schwangerschaftsabbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Die ethische (kriminologische) Indikation liegt vor, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 STGB begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht.
Beratungsregelung ist anzugeben, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Die eugenische Indikation wurde mit dem SFÄndG vom 21. August 1995 außer Kraft gesetzt.
6. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft
Die Schwangerschaftsdauer ist post conceptionem zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund mit hinreichender Sicherheit nicht möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode.
7. Art des Eingriffes
Wenn mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchsmethoden) angewendet wurden, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z.B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben.
8. Anästhesie
Falls der Schwangerschaftsabbruch in Allgemein- und Lokalanästhesie vorgenommen wurde, ist nur die Allgemeinanästhesie angegeben.
9. Beobachtete Komplikationen
Unter beobachteten Komplikationen sind diejenigen zu verstehen, die in kausalem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch stehen.
10. Ort des Eingriffes
Unter Ort des Eingriffes ist hier zu verstehen, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei den Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder vollstationärer Aufnahme erfolgten.
11. Aufenthaltsdauer bei stationärer Betreuung
Hierzu zählen die Tage (Pflegetage) bis zur Entlassung oder Verlegung zur Weiterbehandlung einer Krankheit, die nicht im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch steht.
12. Land des Eingriffs
Hier ist das Land ausgewiesen, in dem die ambulante oder stationäre Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste territoriale Gliederung. Obwohl die vollständige Adresse vom Auskunftpflichtigen angegeben werden muß, handelt es sich hierbei nur um ein statistisches Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung. Eine Auswertung z.B. nach Kreisen ist daher nicht möglich.
13. Wohnort der Schwangeren
Auch hier ist als tiefste territoriale Gliederung das Land angegeben, in der die Schwangere ihren ständigen Wohnsitz hat. Bei Asylbewerbern ist das Bundesland anzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchbegehrens aufhielt.
3. Allgemeiner Überblick
Im Berichtsjahr 1996 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 130 899 legale Schwangerschaftsabbrüche and das Statistische Bundesamt gemeldet.
Eine Bertrachtung der Entwicklung gegenüber vorangegangenen Zeiträumen ist nicht möglich, da ab 1. Januar 1996 eine neue Erhebungsmethodik angewandt wurde (siehe Punkt 2.2) Betrachtungen von Zeiträumen sind daher nur innerhalb des Jahres 1996 sinnvoll.
Das Durchschnittsalter der betroffenen Frauen betrug 28 Jahre für 1996, in 3,6 Prozent der Fälle handelte es sich um Minderjährige. Mehr als die Hälfte der Frauen (52,3 Prozent) waren verheiratet, 40,5 Prozent ledig.
36,5 Prozent der Frauen hatten zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs noch keine Kinder geboren. Bei den Frauen ab 30 Jahren entschieden sich rund 17 Prozent gegen die Schwangerschaft, obwohl sie bisher kinderlos waren. Im Alter ab 35 Jahren betrug dieser Prozentsatz immerhin noch 12 Prozent.
In 25 Prozent der Fälle hatte die Schwangere 1, in 38 Prozent aller Fälle mehrere Kinder und in 37 Prozent der Fälle keine Kinder zu versorgen. Dabei sind deutliche Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern zu beobachten, wobei Berlin vollständig den alten Bundesländern zugeordnet wurde. In den alten Bundesländern hatten 41 Prozent aller betroffenen Frauen noch keine Kinder lebendgeboren. In den neuen Bundesländern hingegen nur 20 Prozent.
In 8,5 Prozent der Fälle wurde der Eingriff vor der 6. Schwangerschaftswoche
vorgenommen. Wobei auch hier Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern zu
beobachten sind. Während in den alten Bundesländern die Schwangerschaft zu 45 Prozent
der Fälle in einem frühen Stadium (vor der 8.Schwangerschaftswoche) abgebrochen wurde,
geschah das in den neuen Bundesländern nur bei 31 Prozent. Hingegen wurden in den neuen
Bundesländern
26 Prozent der Schwangerschaften in der 10. bis 12. Schwangerschaftswoche abgebrochen, in
den alten Bundesländern nur 18 Prozent.
Regionale Unterschiede gibt es nur beim Eingriffsort. So werden in den alten Bundesländern nur 38 Prozent, in den neuen Bundesländern hingegen 81 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche in einem Krankenhaus vorgenommen. Häufigste Abbruchmethode war mit 87 Prozent die Vakuumaspiration (Absaugmethode)
Weniger als 6 Prozent der Frauen suchten für diesen Eingriff eine Einrichtung in einem anderen Bundesland auf.